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Agentur-Bedingungen

1. Geltungsbereich, abweichende Geschäftsbedingungen

(1) Die nachstehenden Agentur-Bedingungen gelten zwischen Kommdirekt und dem Kunden. Sie finden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Anwendung für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und Kommdirekt hinsichtlich der Erbringung von Agenturleistungen, sofern sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag nichts anderes ergibt.

(2) Diese Agentur-Bedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

(3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Das Vorstehende gilt dann nicht, wenn und soweit Kommdirekt abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Zwischen dem Kunden und Kommdirekt getroffene Individualvereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Agentur-Bedingungen.

2. Vertragsgegenstand

Diese Agentur-Bedingungen regeln die vertraglichen Grundlagen zwischen dem Kunden und Kommdirekt auf dem Gebiet der Erbringung von Leistungen einer Medienagentur. Abweichende Reglungen des Einzelauftrags gehen diesen Agentur-Bedingungen vor.

3. Leistungen

(1) Kommdirekt erbringt für den Kunden Leistungen auf allen Gebieten einer Digitalmarketing-Agentur gemäß den im Einzelauftrag festgelegten Leistungen.

(2) Der Inhalt und die genaue Ausgestaltung der zu erbringenden Leistungen sind dabei in dem jeweiligen Einzelauftrag geregelt.

(3) Die Leistungserbringung erfolgt agil in enger Abstimmung zwischen den Partnern. Eine Übergabe von Quellcode und/oder RAW Dateien ist nicht geschuldet.

(4) Kommdirekt kann innerhalb der konkreten Vorgaben des Kunden und falls solche nicht vorliegen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen seine Leistungen inhaltlich, technisch und gestalterisch frei erbringen. Hierbei entscheidet Kommdirekt auch über den Einsatz von Drittleistungen und/oder freien Lizenzen zur Leistungserbringung.

(5) Der Kunde hat hinsichtlich gestalterischen Aspekten einen kostenfreien Korrekturlauf. Darüberhinausgehende Anpassungswünsche sind gesondert zu vergüten.

(6) Bei Vorliegen unterschiedlicher künstlerischer Auffassungen werden die Parteien auf ein einvernehmliches Ergebnis hinwirken. Künstlerische Differenzen gelten nicht als Schlechtleistung.

4. Einschaltung von Unterauftragnehmern

Kommdirekt kann sich bei der Leistungserbringung Unterauftragnehmern und/oder freien Mitarbeitern bedienen, es sei denn, es liegt ein für Kommdirekt erkennbarer Grund vor, welcher eine solche Beauftragung für den Kunden unzumutbar macht.

5. Change Requests

(1) Als vereinbarter Leistungsumfang gilt, was im Einzelauftrag, im Lasten-/Pflichtenheft, den dokumentierten Planungen, Konzepten und Festlegungen sowie sonstiger einvernehmlich verabschiedeter Projekt-/Leistungsdokumentation einvernehmlich in zumindest Textform als Leistungsgegenstand von den Parteien bestimmt worden ist.

(2) Soll von diesem vertraglich festgelegten Leistungsumfang auf Wunsch des Kunden abgewichen werden, so handelt es sich um eine Änderung des Leistungsumfanges (Change Request). Der Kunde wird einen solchen Change Request an Kommdirekt in Textform unter detaillierter Beschreibung der gewünschten Leistungsänderung in einer solchen Detailschärfe mitteilen, dass Kommdirekt in die Lage versetzt wird, den Change Request auf seine inhaltlichen, gestalterischen und technischen Auswirkungen auf den bisherigen Leistungsumfang zu ermitteln.

(3) Kommdirekt wird nach Eingang des entsprechenden Change Requests dem Kunden in Textform mitteilen, welche Kosten für den Kunden mit der Prüfung des Change Requests hinsichtlich der Realisierbarkeit, des zeitlichen und kostenmäßigen Aufwandes für den Kunden anfallen würden. Der Kunde teilt sodann in Textform mit, ob er auf Grundlage der Kostenschätzung eine Prüfung des Change Requests beauftragen möchte.

(4) Entscheidet sich der Kunde daraufhin gegen eine Prüfung des Change Requests, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

(5) Nach Durchführung der Prüfung wird Kommdirekt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung in Form eines Nachtragsangebots in Textform übersenden. Der Kunde teilt Kommdirekt innerhalb von 5 Werktagen mit, ob auf Grundlage des von Kommdirekt erstellten Nachtragsangebotes eine Umsetzung des Change Requests erfolgen soll.

(6) Kommdirekt und der Kunde legen auf Grundlage des Nachtragsangebotes die sich daraus ergebenden Änderungen für den Projektverlauf/Leistungsgegenstand einvernehmlich fest. In dieser Zeit führt Kommdirekt die Ausführung des ursprünglichen Leistungsumfanges fort, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart.

(7) Sowohl die Zeit, welche Kommdirekt für die Prüfung des Change Requests benötigt hat als auch die Zeit, welche die Umsetzung des Change Requests zusätzlich benötigt, wird den ursprünglich vereinbarten Terminen hinzugerechnet.

6. Fremdleistungen, Auftragnehmer des Kunden

(1) Sind zur Erbringung von Leistungen von Kommdirekt Fremdleistungen zu beauftragen/lizensieren/erwerben, wird der Kunde die hierfür notwendigen Handlungen wie Vertragsschlüsse und/oder Lizensierungen auf Vorschlag von Kommdirekt hin selbst vornehmen, es sei denn es wurde im jeweiligen Einzelauftrag etwas anderes vereinbart.

(2) Der Kunde wird alle einschlägigen vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelungen für diese Fremdleistungen selbstständig beachten, insbesondere ist Kommdirekt nicht zu einer rechtlichen Beratung hinsichtlich von Vertrags- und/oder Lizenzbedingungen verpflichtet und auch nicht berechtigt.

(3) Beauftragt der Kunde weitere Auftragnehmer und werden diese für den Kunden gegenüber Kommdirekt tätig, so gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden. Der Kunde übernimmt hinsichtlich dieser Auftragnehmer Leitungsfunktionen. Kommdirekt ist nicht zur Steuerung dieser Auftragsnehmer verpflichtet, soweit nicht im Einzelauftrag etwas anderes festgelegt wurde.

7. Vergütung

(1) Die Vergütung wird im jeweiligen Einzelauftrag festgelegt.

(2) Zusätzliche weitere Aufwendungen für Fremdmaterialien/Fremdlizenzen/Fremdleistungen wie Plug-ins, Lizenzkosten und Kosten von Drittanbietern wie Hosting sowie für Produktion (z. B. Papier, Druckkosten für Prospekte, Beilagen, Poster etc.) werden objektweise angeboten und abgerechnet. Für notwendigen von Kommdirekt zu leistenden Betreuungsaufwand, wie:

  • Ermittlung der Kosten unter Berücksichtigung qualitativer Aspekte für die Herstellung
  • Auswahl der erforderlichen Spezialisten bzw. Lieferanten
  • Einholen von Lieferantenangeboten, deren Auswahl und Überwachung
  • Auftragserteilung, Überwachung und Kontrolle

werden Fremdrechnungen zusätzlich mit einem Aufschlag von 15% auf das jeweilige Rechnungsnetto des Fremdaufwands an den Kunden weiterberechnet.

(3) Kosten für Reisen (z. B. Hotel, Flug/Bahn etc.) im Auftrag des Kunden werden nach Aufwand berechnet.

(4) Auf die Nettopreise für Leistungen von Kommdirekt wird zusätzlich Mehrwertsteuer in der jeweils aktuellen gesetzlichen Höhe erhoben. Der Kunde hat die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zu begleichen. Die Fälligkeit der Vergütung regelt sich wie folgt: 50% bei Beauftragung, 25% bei Präsentation, 25% bei Freigabe. Die Rechnungsstellung erfolgt demgemäß zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten.

(5) Wird Kommdirekt auf Veranlassung des Kunden für den Kunden tätig, ohne dass ein gesondertes Angebot von Kommdirekt vorliegt, bemisst sich die Vergütung nach den allgemeinen Sätzen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von Kommdirekt.

8. Termine

(1) Verbindliche Termine für die Erbringung von Leistungen gelten nur bei endgültiger dokumentierter Terminvereinbarung als verbindlich festgelegte Fertigstellungstermine. Diese müssen auch ausdrücklich so bezeichnet werden. Werden Termine nicht als Fertigstellungstermine verbindlich festgelegt und dokumentiert, so handelt es sich um variable Zieltermine, welche im konkreten Projektlauf verändert und fortentwickelt werden. Bei Zielterminen darf der Kunde einen Monat nach Verstreichen des Zieltermins die Erbringung der ausstehenden Leistungen unter angemessener Fristsetzung in zumindest Textform anfordern. Erst mit Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf diese Leistung fällig.

(2) Leistungsverzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden wie nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen berechtigen Kommdirekt, die davon betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde benennt eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von Kommdirekt während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht. Diese Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind. Die vom Kunden zu benennende Kontaktperson verschafft den Mitarbeitern von Kommdirekt jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen, versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und unterrichtet Kommdirekt über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Kommdirekt bekannt werden. Der Kunde weist Kommdirekt darauf hin, soweit er seine Pflichten nicht und/oder nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig erbracht hat und/oder voraussichtlich nicht erbringen wird können.

(2) Der Kunde unterstützt Kommdirekt unaufgefordert in zumutbarer Weise bei der Leistungserbringung, insbesondere indem er unverzüglich Weisungen und Freigaben erteilt, sowie auf Anfragen antwortet.

(3) Der Kunde wird alle von Kommdirekt übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich im Original oder in Kopie verwahren, sodass sie bei Beschädigung oder Verlust von Datenträgermaterial rekonstruiert werden können.

(4) Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von Kommdirekt gefertigten Konzepte, Mockups, Pflichtenhefte, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

(5) Der Kunde stellt sicher und ist dafür verantwortlich, dass das von ihm zur Verfügung gestellte Material nicht gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt.

(6) Alle in diesen Agentur-Bedingungen aufgeführten oder im Einzelauftrag vereinbarten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Kunden und werden als solche vereinbart.

(7) Erbringt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Kunden.

(8) Kommdirekt kann den erbrachten Mehraufwand dem Kunden in Rechnung stellen.

(9) Kommdirekt kann dem Kunden ferner eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen mit der Erklärung setzen, dass Kommdirekt den Einzelauftrag kündige, falls diese Frist fruchtlos verstreicht.

10. Nutzungsrechtsübertragung, Eigentumsvorbehalt

Besonderer Hinweis

Kommdirekt erbringt für den Kunden je nach Ausgestaltung des jeweiligen Einzelauftrags auch Leistungen, welche in der Erstellung von Werken bestehen, Programmierleistungen und/oder grafische Leistungen beinhalten. Dem Kunden ist hierbei bekannt, dass Kommdirekt zur Erstellung dieser Werke sowohl auf eigene Grundlagentechnologien, auf Open-Source Bestandteile und auf Standardlizenz Bestandteile Dritter aufbaut. Kommdirekt ist es daher sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich dem Kunden an diesen einzelnen Werkteilen ein ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen. Dem Kunden ist zudem bewusst, dass auf Grund der Verwendung von Grundlagentechnologien, Open-Source und Standardsoftware in einzelnen Modulen durch Kommdirekt eine Übergabe und Einräumung ausschließlicher Rechte am Quellcode nicht möglich und nicht geschuldet ist.

(1) Kommdirekt behält sich das Eigentum an seinen Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor.

(2) Kommdirekt räumt dem Kunden nach vollständiger Zahlung der Vergütung an dem Gesamtwerk ein einfaches, örtlich auf die Bundesrepublik Deutschland begrenztes, zeitlich unbeschränktes und nicht übertragbares Recht zur Nutzung für den vertraglichen Zweck ein, soweit nicht im jeweiligen Einzelauftrag etwas anderes vereinbart wurde. Vor der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wird die Nutzung lediglich widerruflich hinsichtlich einer für die Vertragsdurchführung notwendigen Nutzung geduldet. Diese Duldung endet ohne dass es einer Handlung seitens Kommdirekt bedarf, wenn der Kunde in Verzug mit der Zahlung der jeweils fälligen Vergütung gerät, es sei denn, es handelt sich nur um einen unerheblichen Zahlungsrückstand.

(3) Zudem räumt Kommdirekt an einzelnen grafischen Gestaltungen, welche schriftlich genau bezeichnet werden, dem Kunden ein ausschließliches, zeitlich unbeschränktes und übertragbares Recht zur Nutzung auf sämtliche Arten, zur Vervielfältigung, Verbreitung und Vorführung ein. Bei diesen handelt es sich um speziell für den Kunden individuell von Kommdirekt geschaffene grafische Werke, welche in einer schriftlichen Aufstellung explizit als solche aufgeführt werden.

(4) Kommdirekt kann sich zur Erfüllung seiner gegenüber dem Kunden bestehenden vertraglichen Verpflichtungen auch Werken bedienen, welche unter einer freien Lizenz stehen.

(5) Der Kunde hat kein Recht zur Bearbeitung der Leistungen, es sei denn es wurde im Einzelauftrag etwas anderes festgelegt. Dies ist für grafische Werke, welche dem Absatz 2 unterfallen stets der Fall. Ein weitergehendes Recht zur Bearbeitung kann der Kunde erhalten, wenn kein Wartungs- oder Pflegevertrag geschlossen wird und der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht am Quellcode separat gegen eine Zahlung erwirbt. Ein ausschließliches Nutzungsrecht am Quellcode wird und kann unter keinen Umständen eingeräumt werden. Dem Kunden ist bekannt, dass Software Know-how und Technologie von Kommdirekt enthält, welche als Grundlagentechnologie auch in anderen Projekten zum Einsatz kommt sowie Open-Source und Standardsoftwareelemente beinhalten kann und deshalb ein ausschließliches Nutzungsrecht nicht eingeräumt wird und werden kann. Kommdirekt ist daher nicht verpflichtet, dem Kunden auf Grund dieses Vertrages den Quellcode von von ihr programmierten Elementen herauszugeben.

(6) Kommdirekt kann die Bestandteile und Elemente des Gesamtwerkes (z.B. Module und Vorlagen) im Rahmen des Geschäftsbetriebes weiter nutzen und ohne kundenspezifische Gestaltungen frei verwerten.

(7) Der Kunde räumt Kommdirekt alle nötigen Rechte an den von ihm für den Auftrag zur Verfügung gestellten Materialien ein.

(8) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm vorgelegten Materialien frei von Rechten Dritter sind.

(9) Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe, Präsentationen und Konzepte bleiben bei Kommdirekt. Dies gilt auch und insbesondere für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte (z. B. Urheberrecht) sind. Vorstehendes gilt nicht, soweit der Kunde die entsprechenden Leistungen bezahlt hat.

(10) Kommdirekt ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf ihre Mitwirkung an der Erstellung hinzuweisen. Beispielsweise kann ein solcher Hinweis im Quellcode von Internetseiten, im Impressum oder Fußzeilen von Printprodukten erfolgen. Der Kunde kann dem widersprechen, wenn durch die Nennung seine berechtigten Interessen nicht unerheblich beeinträchtigt werden und ansonsten urheberrechtliche oder sonstige Hinweise unverändert beibehalten werden.

11. Rechte Dritter, Rechtsmängel

Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Leistungen von Kommdirekt geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtig oder untersagt, haftet Kommdirekt wie folgt:

(1) Kommdirekt kann im Rahmen seines Wahlrechts auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch noch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen, oder den Kunden von Ansprüchen gegenüber dem jeweiligen Schutzrechtsinhaber freistellen.

(2) Ist die Nacherfüllung Kommdirekt unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat Kommdirekt das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Kommdirekt hat dem Kunden hierbei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sei denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich. Die sonstigen Ansprüche des Kunden z. B. auf Rücktritt, Minderung und Schadenersatz bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Vertragspartner werden sich unverzüglich wechselseitig über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Kunde wird hierbei die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder Kommdirekt überlassen oder nur im Einvernehmen mit Kommdirekt führen. Kommdirekt erstattet dem Kunden notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Kunden aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen.

(4) Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen Kommdirekt ausgeschlossen.

(5) Die Rechtsmängelhaftung erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Patentverletzungen und Gebrauchsmusterverletzungen im Sinne der deutschen Rechtsordnung, die Dritte gegen den Kunden geltend machen, wegen dessen Nutzung von Software außerhalb der Mitgliedstaaten von EU und EFTA.

(6) Kommdirekt ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob von Dritten lizensierte Werke die Rechte anderer Dritter verletzen. Kommdirekt ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob Dritte über ausreichende Rechte für eine Lizensierung verfügen. Eine solche rechtliche Prüfung ist im Umfang des Auftrags nicht enthalten.

12. Abnahme bei Werkleistungen

(1) Erbringt Kommdirekt für den Kunden werkvertragliche Leistungen, so wird das Verfahren für eine Abnahme dieser Leistungen in dem jeweiligen Einzelauftrag festgelegt. Ist eine solche Festlegung nicht erfolgt, so gilt ein branchenübliches Verfahren. Der Kunde prüft die ihm übergebenen Leistungen nach dem im Einzelauftrag festgelegten Verfahren. Kommdirekt wird bei der Durchführung der Abnahme durch den Kunden einbezogen. Die Abnahme erfolgt unter Verwendung der zwischen den Parteien vereinbarten Dokumentation (Pflichtenheft, Abnahmetestdokumentation). Über die Ergebnisse der Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Kommdirekt ist berechtigt, auch selbstständig überprüfbare Teilleistungen zur Abnahme zu übergeben. Eine Gesamtabnahme findet nur dann statt, soweit bisher keine Teilabnahmen erfolgt sind.

(2) Entsprechen die Leistungen oder Teilleistungen von Kommdirekt den vereinbarten Anforderungen oder liegen nur unwesentliche Abweichungen vor, erklärt der Kunde unverzüglich die Abnahme. Unwesentlich sind insbesondere solche Abweichungen, welche die Funktionsfähigkeit nur unwesentlich beeinträchtigen.

(3) Die Abnahme erfolgt in zumindest Textform.

(4) Erklärt der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe einer Leistung die Abnahme nicht und hat er in dieser Zeit gegenüber Kommdirekt keine wesentlichen Mängel gerügt, so gelten die Leistungen oder Teilleistungen von Kommdirekt durch den Kunden als abgenommen.

(5) Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten des Kunden erfolgen, insbesondere durch Einsatz der Leistung zum Vertragszweck, durch vorbehaltlose Zahlung der Vergütung oder Abruf weiterer auf der Leistung oder dem Leistungsergebnis aufbauender Leistungen.

13. Gewährleistung, Qualitative Leistungsstörungen, Rügeobliegenheit, Einschränkungen, Verjährung

(1) Technischen Daten in Angeboten und/oder in Einzelverträgen stellen im Zweifel Beschaffenheitsangaben dar und sind nicht Gegenstand einer Garantie oder Zusicherung im Rechtssinne.

(2) Der Kunde meldet Mängel zumindest in Textform und unter nachvollziehbarer und nachprüfbarer Beschreibung der Umstände ihres Auftretens und ihrer Auswirkungen.

(3) Kommdirekt ist es gestattet bei Vorliegen von Mängeln dem Kunden zumutbare Umgehungslösungen und alternative Lösungen mit den wesentlich gleichen Funktionalitäten zu liefern.

13.1 Besondere Regelungen bei Gewährleistung bei Werkleistungen

(1) Im Falle der Vereinbarung von Werkleistungen leistet Kommdirekt die vertragsgemäße Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse. Soweit nicht im Einzelauftrag ausdrücklich als Garantie bezeichnet, handelt es sich bei besonderen Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Arbeitsergebnisse nicht um Garantien im Sinne von § 639 BGB.

(2) Die Gewährleistungsansprüche erstrecken sich nicht auf Arbeitsergebnisse, die der Kunde selbst ohne vorherige Einwilligung durch Kommdirekt ändert, die er nicht nach dem vertraglichen Zweck einsetzt oder Mängel die darauf beruhen, dass die vom Kunden gemachten Vorgaben/Angaben nicht zutreffend sind, es sei denn der Kunden weist nach, dass dies nicht für den Mangel ursächlich war oder hierdurch die Gewährleistung nicht oder nur unwesentlich erschwert wird.

(3) Der Kunde hat Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und zur Erkennung zweckdienlichen Informationen in zumindest Textform zu melden und im erforderlichen Umfang Maßnahmen zu treffen, welche die Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.

Es gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB.

(4) Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.

(5) Kommdirekt ist nach ordnungsgemäßer Meldung eines Mangels nach seiner pflichtgemäß zu treffenden Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Beseitigung oder Umgehung des Fehlers oder durch Lieferung eines im Wesentlichen mangelfreien Arbeitsergebnisses berechtigt.

(6) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, bzw. gelingt es Kommdirekt innerhalb angemessener Zeit nicht, eine erhebliche Abweichung von der Leistungsspezifikation zu beseitigen, oder zu umgehen, so dass das Arbeitsergebnis für den Kunden einsatzfähig wird, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten, oder Minderung der vereinbarten Vergütung verlangen und – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – neben dem Rücktritt auch Schadensersatz verlangen.

(7) Der Kunde wird Kommdirekt im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.

(8) Ist die Beseitigung von Mängeln mit angemessenem Aufwand nicht möglich, so kann Kommdirekt hinsichtlich des betroffenen Arbeitsergebnisses vom Vertrag unbeschadet etwaiger Ansprüche des Kunden zurücktreten.

(9) Der Rücktritt des Kunden wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

(10) Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist.

13.2 Besondere Regelungen bei Gewährleistung bei Miete

(1) Der Kunde wird ausdrücklich auf § 536 b und § 536 c BGB hingewiesen. Beide Paragraphen und die daraus resultierenden Verpflichtungen finden Anwendung. Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen bei Kommdirekt anzuzeigen und zu rügen.

(2) Die Anwendung des § 536 a II BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung von Kommdirekt nach § 536 a I BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler bei Software wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3 Qualitative Leistungsstörungen bei Dienstleistungen

(1) Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat Kommdirekt dies zu vertreten, so ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen.

(2) Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich und zumindest in Textform zu erfolgen hat. Die Rüge hat hierbei spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, zu erfolgen.

(3) Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus vom Kunden nicht zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Kunden schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

14. Haftung, Beschränkung und Ausschluss der Haftung, Datenverlust, Verjährung

Die verschuldensunabhängige Haftung von Kommdirekt nach § 536 a I BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler bei Software wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(1) Kommdirekt haftet für Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Kommdirekt nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

(4) Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung, soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht, beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.

(5) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von Kommdirekt wird die Haftung insgesamt grundsätzlich höchstens auf den Auftragswert beschränkt.

(6) Die Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 2, 3, 4, 5 gelten nicht, soweit Kommdirekt einen Mangel arglistig verschwiegen oder seine Abwesenheit zugesichert hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und Garantien.

(7) Im Übrigen ist die Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund unter den Einschränkungen des Absatzes 6 ausgeschlossen.

(8) Obige Haftungssauschlüsse und Beschränkungen gelten in gleicher Weise für Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Kommdirekt.

(9) Bei Schäden des Kunden, die aus einem Verlust von Daten resultieren, haftet Kommdirekt hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären. Der Kunde wird eine regelmäßige und vollständige Datensicherung selbst oder durch einen Dritten durchführen bzw. durchführen lassen und ist hierfür alleinig verantwortlich.

(10) Sämtliche Ansprüche aus 14. verjähren innerhalb eines Jahres. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei gesetzlich zwingender Haftung wie diese aus dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistiger Täuschung.

15. Anwendbares Recht, Vertragssprache, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
  2. Die Vertragssprache ist deutsch.
  3. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Augsburg, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Kommdirekt ist jedoch auch berechtigt, das Gericht am Wohnort oder Unternehmenssitzes des Kunden einschließlich seiner Niederlassungen zu wählen.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt.